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§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Wieck.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
“e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Greifswald-Wieck, Am Hafen 2b.
§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Sammeln und Ausstellen von
historischen Gegenständen und Dokumenten, pflegen der Tarditionen und
Bräuche, sowie durchführen von Veranstaltungen und Vorträgen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem
Antrag der Vorstand. BeiMinderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen.3. Der
Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig . Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.4. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tod des Mitglieds
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat
keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,-/Monat zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von 6 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht
anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall s
teuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögens des Vereins an den Förderverein Rahsegler Greif e.V., der es
unmittelbar undausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Greifswald/Wieck 20.5.2018
Satzung Heimatverein Wieck e.V.