c Greifswald-Wieck-media 2002 - 2019
§ 1 (Name, Sitz) 1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Wieck. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“ 3. Der Sitz des Vereins ist Greifswald-Wieck, Am Hafen 2b. § 2 (Zweck) 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Sammeln und Ausstellen von historischen Gegenständen und Dokumenten, pflegen der Tarditionen und Bräuche, sowie durchführen von Veranstaltungen und Vorträgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. BeiMinderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig . Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds 6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,-/Monat zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 4 (Vorstand) 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 5 (Mitgliederversammlung) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6  Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens) 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall s teuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Förderverein Rahsegler Greif e.V., der es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Greifswald/Wieck 20.5.2018
Satzung Heimatverein Wieck  e.V.